AGB
Veranstaltungstitel
LOKALRUNDFUNKTAGE 2023
Veranstaltungszeitraum
4. und 5. Juli 2023
Öffnungszeiten (vor Ort)
Dienstag 4. Juli 2023: 09.00-18.30 Uhr
Mittwoch 5. Juli 2023: 09.00-13.00 Uhr
Aufbauzeiten (NCC Mitte)
Montag 3. Juli 2023: 14.00-21.00 Uhr
Abbauzeiten (NCC Mitte)
Dienstag, 5. Juli 2023: 13.00-16.00 Uhr
Veranstaltungsort
4. + 5. Juli 2023: NCC Mitte, NürnbergMesse
Veranstaltungswebsite
www.lokalrundfunktage.de
Veranstalter
Medien.Bayern GmbH; Geschäftsführer: Stefan Sutor (Vors.), Lina Timm
- Zutritt zum Event
Der Zutritt zum Event ist für Besucher:innen an allen Veranstaltungstagen registrierungspflichtig sowie kostenpflichtig von Dienstag bis Mittwoch. Es gelten die Ticketpreise, Anmeldekonditionen und -fristen unter https://lokalrundfunktage.de/tickets/.
- Vertragsabschluss
Der Veranstaltungsvertrag zwischen dem Aussteller/Sponsor und dem Veranstalter Medien.Bayern GmbH wird auf Basis der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AUSSTELLER & SPONSOREN“ für die Veranstaltung „LOKALRUNDFUNKTAGE 2023“ geschlossen, die der Aussteller/Sponsor mit der Bestätigung seines Engagements bzw. Vertragsschluss als verbindlich anerkennt. Der rechtsgültige Vertragsschluss kommt mit Unterzeichnung des Sponsoringvertrags durch beide Parteien oder alternativ mit Bestätigung des individuellen Beteiligungs-Angebots durch den Aussteller/Sponsor zustande. Anmeldeschluss für Aussteller/Sponsoren ist Dienstag, der 21. Juni 2023. Achtung: Die Fristen für die Bestellung von Strom und Telekommunikation direkt über die NürnbergMesse weichen von den Anmeldefristen der Medien.Bayern GmbH ab. Mehr Informationen finden Sie HIER. - Ausstellungsdauer und Leistungspflichten für den Betrieb von Flächen vor Ort
Ausstellungstage sind Dienstag, der 4.Juli 2023 und Mittwoch, der 5. Juli 2023. Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, seine Fläche während diesem Tag zu bespielen. Ein Abbau vor Ende der offiziellen Öffnungszeiten für Besucher:innen ist ausdrücklich untersagt. Mit seiner Anmeldung erkennt der Aussteller/Sponsor die Veranstaltungszeiten inkl. Auf- und Abbauzeiten als verbindlich an. Bei Nichtbeachtung behält sich der Veranstalter vor, dem betreffenden Aussteller/Sponsor eine Konventionalstrafe aufzuerlegen. Die Reinigung seiner Flächen und die Entsorgung der eigenen Abfälle obliegt dem Aussteller/Sponsor und muss nach Veranstaltungsschluss vorgenommen werden. Kosten, die für Abfälle entstehen, die über das übliche Maß hinausgehen, werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. - Flächenzuteilung, Mitaussteller, Ausstattung und Services
Die Platzvergabe erfolgt anhand des Veranstaltungskonzepts und nach Eingangsdatum der Anmeldung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nicht. Der Veranstalter darf auch noch nachträgliche Änderungen in der Platzzuteilung vornehmen, insbesondere dem Aussteller/Sponsor eine Fläche in anderer Lage oder mit anderem Zuschnitt zuweisen, soweit dies aus Gründen der Organisation, Sicherheit, Hygienebestimmungen oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Veranstalter soll dem betreffenden Aussteller/Sponsor in diesem Fall eine gleichartige Fläche zur Verfügung stellen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf der Aussteller/Sponsor seine Fläche weder verlegen, tauschen, teilen, noch ganz oder teilweise Dritten überlassen. Mitaussteller können nach individueller Absprache mit dem Veranstalter vom Aussteller angemeldet werden. Die Bestellung von Infrastruktur (Strom, Internet) erfolgt vom Aussteller/Sponsor selbst direkt bei der NürnbergMesse. Weitere Ausstattung (Möbel, Wände, Bodenbelag) kann der Aussteller/Sponsor beim Dienstleister seiner Wahl bestellen. Services für den Stand wie Catering, Reinigung und Bewachung erfolgen in Absprache mit dem Veranstalter über dessen Dienstleister. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Servicehandbuch. - Auf- und Abbau, An- und Ablieferung, Lagerung
Die Aufbauzeiten für Aussteller/Sponsoren sind am Montag, 3. Juli 2023 von 14.00 Uhr bis 21.00 Uhr bzw. nach individueller Vereinbarung mit dem Veranstalter. Die Abbauzeiten für Aussteller/Sponsoren sind am Mittwoch, 5. Juli 2023 von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Die Deadlines für Bestellungen, Technische Richtlinien etc. seitens der NürnbergMesse sowie Infos zu An- und Ablieferung sowie die Einfahrt in die Ladehöfe (bitte Kautionsregelung beachten) erhält der Aussteller/Sponsor zusammen mit den Informationen zur Organisation seines Auftritts gesammelt. Diese Informationen und Bestimmungen sind für den Aussteller/Sponsor bindend. Der Aussteller/Sponsor verpflichtet sich, seine Fläche innerhalb der angegebenen Frist fertigzustellen. Der Aussteller/Sponsor haftet bei Nichtbelegung seiner Fläche für die vereinbarte Flächenmiete und die erforderlichen Kosten, die entstehen, um die Fläche im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung zu gestalten, insbesondere, um entstehende Lücken in der Ausstellungsfläche messebaulich zu schließen. Die gekennzeichneten Flächen für die Feuerwehr dürfen auch während der Auf- und Abbauzeiten nicht durch abgestellte oder parkende Fahrzeuge oder durch Lagerung von Ausstellungsgut, Bau- und Verpackungsmaterial o. ä. eingeengt werden. Die gesamte Ausstellungsfläche ist grundsätzlich nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar. Den Anweisungen des Personals vor Ort ist unbedingt Folge zu leisten. Das Lagern von Verpackungsgut und Abfällen aller Art in den Ausstellungsräumen, Anlieferungszonen, Fluren und Treppenhäusern ist untersagt. Eine Entfernung kann auf Kosten des Ausstellers/Sponsors veranlasst werden. Aussteller/Sponsoren und deren Auftragnehmer müssen ihren Abfall eigenverantwortlich entsorgen oder können über das Servicehandbuch offizielle Servicepartner der NürnbergMesse beauftragen, die sachgerechte Abfallentsorgung gegen Gebühr zu veranlassen. - Technische Richtlinien
Alle Angaben zu den technischen Richtlinien der NürnbergMesse, z.B. zu Technischen Daten und Ausstattung der Halle, den Standbaubestimmungen, Sicherheitsbestimmungen, Umweltschutz/ Abfall, entnehmen Sie bitte den offiziellen Richtlinien der NürnbergMesse. Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen an Grundstück und Gebäude, die vom Aussteller/Sponsor, seinen Besuchern, Gästen, Lieferanten und Handwerkern etc. verursacht werden, sind vom Aussteller/Sponsor dem Veranstalter umgehend schriftlich zu melden und unaufgefordert und unverzüglich vom Aussteller/Sponsor zu beseitigen. Bis zum Ende der Abbauzeit hat der Aussteller/Sponsor sämtliches Standbaumaterial und Messegut rückstandslos zu entfernen und den ursprünglichen Zustand seiner Fläche wiederherzustellen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Wand- und Fußbodenoberflächen geht zu Lasten des Ausstellers/Sponsors. - Standausrüstung, Infrastruktur, Standgestaltung
Der Aussteller/Sponsor mietet vom Veranstalter die reine Fläche. Die individuelle Gestaltung geht auf Kosten des Ausstellers/Sponsors. Jeder Aussteller/Sponsor hat darüber hinaus für seine Ausstattung selber Sorge zu tragen. Der Aussteller/Sponsor hat bei der Gestaltung seiner Fläche das Gesamtbild der Veranstaltung zu berücksichtigen. Der Veranstalter ist befugt, im Zusammenhang damit Änderungen an der Gestaltung vorzuschreiben. Die zulässigen Bauhöhen gemäß den Plänen und Vorgaben des Veranstalters sind einzuhalten. Standabdeckungen sind in jedem Fall genehmigungspflichtig und dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen. Alle zur Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar (B1 nach DIN 4102) sein. Materialien, die zum Abdecken von Ständen genutzt werden, müssen schwer entflammbar (B1 nach DIN 4102) und nachgewiesen sprinklertauglich sein. Elektroverteiler, Feuerlöscheinrichtungen, Hydranten etc. dürfen nicht verbaut werden und müssen jederzeit frei zugänglich sein. Details in den Technischen Richtlinien, abrufbar HIER. Standpläne mit Grundriss- und Ansichtsskizzen bei eingeschossigen Standbauten müssen nicht zur Prüfung und Freigabe vorgelegt werden, ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden. Auf Wunsch bietet die NürnbergMesse dem Aussteller an, die ein eingereichten Standbaupläne zu prüfen. Darüber hinaus sind alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten und -konstruktionen freigabepflichtig. Ansprechpartner für die technische Freigabe sowie die Fristen/ Termine bei der NürnbergMesse sind in den Technischen Richtlinien abrufbar (siehe oben). Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe- bzw. Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt sind bzw. nicht den Ausstellungsbestimmungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller/Sponsor den Anforderungen nicht unmittelbar nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers/Sponsors erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde eine Fläche geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Flächenmiete nicht gegeben. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom- und Internetversorgung. Der Betrieb von Funkanlagen oder Hochfrequenz abstrahlenden Gerätschaften oder jeglichen weiteren Geräten, die etwa die WLAN-Versorgung im Veranstaltungsgelände potentiell beeinträchtigen könnten, ist durch den Aussteller/Sponsor anmelde- und genehmigungspflichtig. - Werbung
Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Aussteller/Sponsor gemieteten Fläche für die eigene Firma sowie etwaige Mitaussteller und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Produkte oder Dienstleistungen erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Das Vorführen von Video-, Musik- und Showdarbietungen ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter möglich. Diese Vorführungen sind so abzuhalten, dass weder Besucher noch andere Aussteller/Sponsoren beeinträchtigt oder gestört werden. Die maximale Lautstärke von Vorführungen ist 70 dB(A). Alle Rechte an der Veranstaltung sowie die organisatorische Abwicklung liegen ausschließlich beim Veranstalter. Soweit diesbezüglich Angebote von Dritten an die Aussteller/Sponsoren ergehen, handeln die Anbieter ohne Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter hat das Recht, nicht genehmigte Werbung auf Kosten des Ausstellers/Sponsors zu unterbinden. - Bewachung
Im Hinblick auf die Größe des Geländes und der Vielzahl der Personen, die sich dort aufhalten, kann der Veranstalter keine Gewähr für Bewachung und Zugangskontrolle übernehmen. Jeder Aussteller/Sponsor hat selbst für die Sicherheit seines Ausstellungsguts sowie für sonstige Ausrüstung und Wertgegenstände zu sorgen. Die Aussteller/Sponsoren werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeiten erhöhte Risiken für ihr Ausstellungsgut auftreten können. Wertvolle, leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sollten nachts stets unter Verschluss genommen werden. - Gewährleistung
Reklamationen wegen etwaiger Mängel bei Ausstellungs-, Lounge- und sonstigen Flächen sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich mitzuteilen, so dass der Veranstalter etwaige Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter. - Allgemeine Haftung und Versicherung
Für Beschädigungen am Veranstaltungsgebäude und dessen Ausstattung haftet der Aussteller/Sponsor für sich und seine Beauftragten. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die vom Aussteller/Sponsor, seinen Mitarbeitern bzw. Beauftragten oder seinen Besuchern eingebrachten Gegenstände und Wertsachen. Für eigene Standbauten bzw. Ausstattungsgegenstände haftet der Aussteller/Sponsor. Den Ausstellern/Sponsoren wird dringend geraten, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen. - Zahlungsbedingungen und -termine
Die vertraglich geregelten bzw. in der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen und -termine sind einzuhalten. Die Rechnungsstellung erfolgt ab ca. 4 Wochen vor dem Event. Bereits beglichene Rechnungen können nicht mehr geändert werden. Die Mahngebühr beträgt EUR 10,-. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verrechnen. - Rücktritt und Vertragsauflösung
Aussteller können bis Dienstag, 30. April 2023 von ihrer Teilnahme kostenfrei zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach dem 30. April 2023 ist der volle Beteiligungspreis zu entrichten. Der Rücktritt ist schriftlich und fristgerecht beim Veranstalter anzuzeigen. Für Sponsoren gelten, soweit dies nicht anderweitig im Sponsoringvertrag bzw. im Sponsoringangebot geregelt ist, dieselben Stornierungsbedingungen. Ausgenommen hiervon sind Sponsorings, für deren Umsetzung bereits im Vorfeld produziert werden muss (bspw. Konferenztaschen, Lanyards oder Give Aways): Für diese Sponsorings gelten Stornierungsbedingungen gemäß individueller Absprache. Der Veranstalter behält sich vor, den Aussteller/Sponsor von der Veranstaltung auszuschließen, wenn sich die Voraussetzungen für dessen Zulassung geändert haben oder der Aussteller/Sponsor die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, z. B. bei Zahlungsverzug. Der Veranstalter ist berechtigt, den abgeschlossenen Veranstaltungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers/Sponsors für die volle Vertragssumme zu kündigen, wenn über den Aussteller/Sponsor ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, der Aussteller/Sponsor die Zahlungen eingestellt hat oder der Rechnungsbetrag nicht oder nur teilweise bis zu den festgelegten Zahlungsfristen eingegangen ist. - Gewährleistung
Reklamationen wegen etwaiger Mängel im Hinblick auf ein Sponsoring oder eine Ausstellerbeteiligung sind dem Veranstalter unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, so dass der Veranstalter etwaige Mängel schnellstmöglich abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter. - Hausrecht des Veranstalters, Gesundheits- und Hygienekonzept, Richtlinien und gesetzliche Vorschriften zu Urheberrecht, Datenschutz und weitere Bestimmungen
Der Veranstalter Medien.Bayern GmbH hat das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände. Das für die Veranstaltung gültige Gesundheits- und Hygienekonzept des Veranstalters ist von Ausstellern/Sponsoren zwingend einzuhalten. Grundlegend gelten die Bestimmungen laut Bekanntmachung zum pandemiebedingten Rahmenkonzept für Messen und Ausstellungen der Bayerischen Staatsministerien. Der Aussteller/Sponsor verpflichtet sich zudem zur Einhaltung aller gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, u. a. für Muster- und Warenzeichenschutz, Urheberrechtsschutz sowie für Jugendschutz. Die Präsentation von Produkten und Dienstleistungen mit pornographischen und sonstigen jugendgefährdenden Inhalten ist nicht gestattet. Der Aussteller/Sponsor trägt für seine gesamten präsentierten Inhalte, seien es Texte, Grafiken, Videos, Verlinkungen oder sonstige Inhalte, die alleinige Verantwortung, Rechte Dritter nicht zu verletzen. Er stellt den Veranstalter zudem von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, erwachsen. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Inhalte darauf zu überprüfen, ob sie Rechte Dritter beeinträchtigen oder ob sie den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Sollten Dritte Ansprüche gegen den Veranstalter wegen der rechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit geltend machen, so stellt der Der Aussteller/Sponsor den Veranstalter von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen einschließlich sämtlicher Kosten notwendiger Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern frei. - Höhere Gewalt, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung, Änderung des Veranstaltungskonzepts
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die geplante Präsenzveranstaltung aufgrund pandemiebedingter Ereignisse zu verschieben oder abzusagen und alle an die Veranstaltungslocation gebundene Leistungen für Aussteller/Sponsoren (insbesondere Ausstellungs- und Loungeflächen sowie weitere an die Location gebundene Sponsorings) abzusagen. In diesem Fall entfallen für den Aussteller/Sponsor die entsprechenden Flächenmieten und Sponsoringfees. Kann die Veranstaltung aufgrund von behördlichen Auflagen, Empfehlungen sachverständiger Stellen oder von gesetzlichen Verboten oder aufgrund von weiteren Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, z.B. wegen höherer Gewalt und gleichbedeutender Ereignisse, wie z.B. Staatstrauer, Witterungseinflüsse, Streik oder Krieg, nicht planmäßig stattfinden oder wird sie deshalb verlegt, so ist der Veranstalter nicht für hieraus resultierende Verluste oder Schäden verantwortlich zu machen. Er ist auch berechtigt, die Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn abzusagen oder während der Laufzeit abzubrechen bzw. die Veranstaltung zu verkürzen. Es besteht keine Leistungspflicht der Parteien bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund solcher unvorhersehbarer und/oder unabwendbarer Ereignisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt. Bereits geleistete Geldzahlungen, für die keine Gegenleistung erbracht wurde, sind zu erstatten. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, dem Aussteller/Sponsor etwaige bereits erbrachte (Teil-) Leistungen sowie Aufwendungen zu verrechnen, z.B. Werbe- oder sonstige Dienstleistungen sowie entstandene Produktionskosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftritt. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen. Wird die bereits begonnene Veranstaltung wegen höherer Gewalt und gleichbedeutender Ereignisse verkürzt oder abgesagt, so hat der Aussteller/Sponsor keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass des Rechnungsbetrags. Der Veranstalter ist auch berechtigt, die Veranstaltung zeitlich zu verlegen. Aussteller/Sponsoren können dann die Entlassung aus dem Vertrag verlangen, wenn sie nachweisen, dass sich durch die Verlegung eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest gebuchten Veranstaltung ergibt. - Abschlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere Bestimmung ersetzt werden, die dem Regelungszweck am besten entspricht. Der deutsche Text ist verbindlich. - Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.