Alles nur geklaut? – Youtube-Videos in der lokalen Berichterstattung
PRESSEMITTEILUNG, 06. Juli2011 (sca) Ob Lokalfernsehen oder landesweites TV – Youtube-Videos gehören als Bestandteil der lokalen Berichterstattung heute als selbstverständlich dazu. Doch inwieweit ist die Verwendung dieser Videos rechtlich zulässig? Und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dürfen fremde Werke bearbeitet und verwendet werden? Zu diesen Fragen gab Rechtsanwalt Sebastian Kuhn während des Workshops „Youtube & Co. in der lokalen Berichterstattung – Neue Gestaltungswege oder urheberrechtlich Sackgasse?“ im Zuge der Lokalrundfunktage 2011 einen Überblick.
Obwohl täglich weltweit tausende von Videos bei Youtube hochgeladen werden, sind die Inhalte nichtsdestoweniger selbstverständlich urheberrechtlich geschützt. Diese Rechte können aber nicht von Youtube selbst vergeben werden, sondern müssen direkt bei demjenigen per Freistellungsvereinbarung eingeholt werden, der das Video gemacht hat.
Werden die Rechte aus den unterschiedlichsten Gründen nicht erlangt, gibt es dennoch verschiedene Möglichkeiten, die Videos für die lokale Berichterstattung zu verwenden. Dient das Video beispielsweise der Erleichterung einer anschaulichen Berichterstattung über aktuelle Ereignisse, so sind weder Erwerb von Nutzungsrechten, noch die Zahlung einer Vergütung nötig. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei den Inhalten der Videos um Tagesereignisse handelt und diese bei der Berichterstattung im Vordergrund stehen, nicht etwa das Werk an sich.
Eine weitere Möglichkeit, so Kuhn, sei die so genannte Zitierfreiheit. Dabei sei wichtig, dass eine innere Verbindung zwischen dem fremden und dem eigenen Werk besteht. Das fremde Werk muss also einen Bezug zum eigenen Werk darstellen. Überwiegt aber beispielsweise der Ausschmückungszweck, ist es kein Zitat und darf somit nicht frei verwendet werden.
Videos dürfen immer nur unverändert übernommen werden. Bearbeitungen sind nur mit der Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Erlaubnisfrei ist dagegen die „freie Bearbeitung“. Das wäre beispielsweise eine Parodie auf ein Video oder ähnliches. Oft ist es doch sehr schwer, festzustellen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder in welchem Fall die Verwendung von fremdem Videomaterial ohne Freistellungsvereinbarung möglich ist. (Simona Asam)